News / Archiv

News

Landesethikkomitee nimmt zur Abtreibungspille Stellung

LPA – In den vergangenen Wochen stand die Pille RU-486 wieder im Mittelpunkt einer öffentlichen Debatte zur Abtreibung. In einer Stellungnahme vertritt das Landesethikkomitee die Auffassung, dass eine Diskussion über die ethische Zulässigkeit von RU-486 irreführend ist und die Einführung einer neuen Abtreibungsmethode nicht als Anlass dafür benützt werden darf, um den Konflikt über die Inhalte des Abtreibungsgesetzes 194/1978 neu aufzurollen.

Die Stellungnahme des Landesethikkomitees beruht auf den Vorgaben des Staatsgesetzes 194/1978. Im Kommunique des Komitees heißt es wörtlich: „Wenn man heute, nach so vielen Jahren, davon ausgehen kann, dass die rechtlichen Aspekte des freiwilligen Schwangerschaftsabbruches als geklärt zu betrachten sind, muss man dennoch zur Kenntnis nehmen, dass die ethischen Probleme um den Konflikt der Abwägung der Werte zwischen „der Gesundheit der Mutter und dem Überleben des Fötus“ ungelöst bleiben.

Eine Diskussion über die ethische Zulässigkeit der so genannten „Abtreibungspille“ aufzuwerfen, wäre heute deshalb irreführend und würde die Problematik auf eine falsche, die politische Ebene heben: denn die Einführung einer scheinbar weniger invasiven, neuen Methode für einen Eingriff, den das Gesetz seit annähernd dreißig Jahren zulässt, kann nicht als Anlass dafür benutzt werden, um den Konflikt über die Inhalte eben dieses Gesetzes neu aufzurollen.

Dies vorausgesetzt, ist es sinnvoll, sich mit den ethischen Fragestellungen, die sich aus dem Gebrauch von RU 486 ergeben, auseinanderzusetzen: Das Gesetz 194/1978 sieht im Artikel 5 vor, dass anlässlich der Anfrage auf einen freiwilligen Abbruch der Schwangerschaft der Frau alle möglichen Hilfestellungen angeboten werden, um die Gründe zu beheben, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen. Diese Hilfestellung darf nicht auf den Versuch hinauslaufen, sie zu beeinflussen und von ihrer schon gefassten Entscheidung abzubringen, noch viel weniger ist ein moralisches Urteil von Seiten des Arztes erlaubt. Dieses Prinzip gilt natürlich auch im Falle des Einsatzes von RU 486.

Die Tatsache, dass eine kürzere Zeitspanne für den Einsatz dieses Mittels zur Verfügung steht, erfordert umso mehr eine echte und qualitativ hoch stehende Beratung, so wie es im Gesetz vorgesehen ist. 

Der Einsatz von RU 486 soll keinesfalls aufgrund der Befürchtung erschwert oder untersagt werden, weil die Methode eines scheinbar schnellen und leichten Schwangerschaftsabbruches zu einem unbekümmerteren Umgang von Seiten der Frau mit dieser Problematik führen könnte.

Der freiwillige Schwangerschaftsabbruch bleibt fast immer eine schmerzvolle und bedrückende Entscheidung, die vor, während und nach der Abtreibung selbst Leiden verursacht. Gerade deshalb ist die Verpflichtung des Sanitätspersonals von großer ethischer Relevanz, in einer solchen Situation der Frau Achtung und Respekt entgegen zu bringen. 

Es muss besonders darauf hingewiesen werden, dass der Einsatz von RU 486 ausschließlich im Krankenhaus erfolgen darf. Da es sich um ein Mittel zum Schwangerschaftsabbruch handelt, ist es verpflichtend, dass dieses ausschließlich in ermächtigten Zentren (Artikel 4 und 5/Ges. 194/1978) verabreicht wird. Eine engmaschige Kontrolle im Bereich der Apotheken, der Ambulatorien, Privatambulatorien und Beratungsstellen usw. sollte die unerlaubte und ungesetzliche Vertreibung des Mittels verhindern, ebenfalls die gefährlichen Konsequenzen, die sich aus der Selbstmedikation ergeben können.“ 

ohn

Andere Mitteilungen dieser Kategorie

Tag der Autonomie 2014

Tag der Autonomie 2015

Tag der Autonomie 2016

Tag der Autonomie 2017

Tag der Autonomie 2018

Tag der Autonomie 2019

Tag der Autonomie 2020

Pariser Vertrag

Historiker-Tagung Schloss Sigmundskron – die Referate

 Sitemap