News / Archiv

News

Unterhaltsvorschuss: Weg ist nun frei - Einkommensgrenze angehoben

(LPA) Der Weg für die Unterhalts-Vorschusszahlungen durch das Land dürfte nun endgültig frei sein. Das Verfassungsgericht hatte noch im März erklärt, dass Forderungen an den säumigen Unterhalts-Zahler nicht automatisch gestellt werden könnten, sondern dass dafür eine explizite Einverständniserklärung der Unterhalts-Empfänger vorliegen müsste. Diesem Einwand hat man nun im Finanzgesetz zum Nachtragshaushalt Rechnung getragen. Gleichzeitig wurde auch die Einkommensgrenze angehoben.

Bisher hatte die Regelung vorgesehen, dass das Land bei Säumigkeit in Sachen Unterhaltszahlungen einspringen könne und die Zahlungen vorschieße. Im Gegenzug sah das entsprechende Landesgesetz vor, dass das Land automatisch und per Gesetz die Ansprüche des Unterhalts-Empfängers gegenüber dem säumigen Zahler übernehme und geltend machen könne. Eine Regelung, die das Verfassungsgericht im März als unrechtmäßig angesehen hat.

Um dem Einwand des Gerichtes zu folgen, hat die Landesregierung dem Landtag im Finanzgesetzentwurf zum Nachtragshaushalt eine Änderung vorgelegt, die auch verabschiedet worden ist. Sie sieht vor, dass die Übernahme der Forderungen gegenüber dem säumigen Partner nicht mehr automatisch erfolgt. Vielmehr darf das Land in dessen Forderungen nur eintreten, wenn der Unterhalts-Empfänger dies ausdrücklich wünscht. Eine entsprechende Erklärung wird mit dem Ansuchen um Unterhaltsvorschuss abgegeben.

Mit dieser Anpassung dürfte der Weg hin zu einer Regelung des Unterhaltsvorschusses frei sein. Dabei ist klar, dass die Vorschuss-Zahlungen auch nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht eingestellt, sondern weiterhin regulär über die Bezirksgemeinschaften ausgezahlt worden sind. Bereits im Jahr 2004 konnte dank der Zahlungen des Landes die Situation von 128 Unterhalts-Empfängern mit rund 200 Kindern entsprechend erleichtert werden. Im ersten Halbjahr des laufenden Jahres ist diese Zahl auf 148 gestiegen. 

Die zweite große Änderung an der Regelung zum Unterhaltsvorschuss betrifft die Einkommensgrenze für die Unterhalts-Empfänger. Bisher war vorgesehen, dass Vorschusszahlungen durch das Land nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage - eine Kombination aus Einkommen und Vermögen - bis zum 1,6fachen über dem Grundbedarf liegt, der wiederum mittels einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt wird. Mit der Änderung im Finanzgesetz zum Nachtragshaushalt wurde diese Regelung so abgeändert, dass nun auch Unterhalts-Empfänger zum Zuge kommen können, die den Grundbedarf um das 2,2fache überschreiten. Nimmt man eine dreiköpfige Familie als Beispiel, so liegt die Einkommensgrenze nun bei 19.334 Euro netto im Jahr, also mehr als 5000 Euro höher als bisher. 

"Mit diesen günstigeren Zugangsvoraussetzungen wollen wir auf unserem Weg weitergehen, der auf den Schutz der Würde der Kinder ausgerichtet ist", erklärt dazu Soziallandesrat Richard Theiner. "Denn die Zahlungen ermöglichen eine angemessene Erziehung und verhindern finanzielle Notsituationen."

chr

Andere Mitteilungen dieser Kategorie

Tag der Autonomie 2014

Tag der Autonomie 2015

Tag der Autonomie 2016

Tag der Autonomie 2017

Tag der Autonomie 2018

Tag der Autonomie 2019

Tag der Autonomie 2020

Pariser Vertrag

Historiker-Tagung Schloss Sigmundskron – die Referate

 Sitemap