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Honorar für Freiberufler bei öffentlichen Arbeiten: Rekurse abgelehnt

LPA - Gleich zwei Rekurse waren gegen das Dekret des Landeshauptmannes von 2004 zu den Vergütungen der freiberuflichen Leistungen bei der Projektierung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten beim Verwaltungsgericht anhängig. Das Verwaltungsgericht hat nun beide Einwände abgewiesen. Florian Mussner, der Landesrat für öffentliche Arbeiten, sieht in dieser Entscheidung den Weg des Landes bestätigt. „Wenn wir bei den öffentlichen Arbeiten sparen wollen, müssen wir auch die Honorare für die Freiberufler senken“, sagt er.

Das Land Südtirol hat in Sachen öffentliche Arbeiten primäre Zuständigkeit und kann deshalb auch die Vergütungen für freiberufliche Leistungen im Bereich öffentliche Arbeiten autonom regeln. So lautet die Begründung des Verwaltungsgerichts Bozen, mit der die beiden Rekurse der Architektenkammer und der Ingenieurskammer mit den Kollegien der Geometer, der Agronome und der Fachingenieure abgewiesen wurden.
Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11, wurden nach einem Beschluss der Landesregierung neue Verordnungen zur Bestimmung der Vergütungen an Freiberufler bei der Projektierung und Ausführung von öffentlichen Arbeiten eingeführt. „Das Dekret sieht für die Freiberufler Honorare vor, die mindestens 20 Prozent unter den Honoraren der staatlichen Tarifordnung liegen“, erklärt Georg Tengler, der Direktor des Landesamts für Bauaufträge. Das hatte die betroffenen Berufsgruppen dazu erwogen, beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen das Dekret einzulegen.
„Die Ablehnung des Rekurses zeigt, dass wir richtig gehandelt haben“, meint Landesrat Mussner. „Wenn bei den öffentlichen Arbeiten in allen Bereichen gespart werden muss, dann auch bei den Honoraren der Freiberufler“, sagt Mussner.

SAN

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