Tag der Autonomie 2014

News 2015

Landesregierung passt Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe an

Mehrere Maßnahmen von den Änderungen betroffen – Anpassungen unter anderem bei Mietbeitrag, Beitrag zur Entschädigung von Sachwaltern und Beitrag zum Selbstbestimmten Leben

BOZEN (LPA). Das Land Südtirol unterstützt Bürgerinnen und Bürger, die in finanziellen Notlagen sind, mit unterschiedlichen Beiträgen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 46,1 Millionen Euro über die Sozialsprengel ausbezahlt. Auf Vorschlag von Landesrätin Rosmarie Pamer hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung (22. Oktober) mehrere Anpassungen an der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe (DLH vom 11. August 2022, Nr. 30)vorgenommen. Die Änderungen greifen ab dem 21. November. 

Zu den wesentlichsten Anpassungen zählen jene zum Beitrag für Miete und Wohnungsnebenspesen. Wie von der Landesregierung im Juni vorgegeben ist es nun möglich, Mieterinnen und Mieter öffentlicher Wohnungen (wie z.B. jene des Wobi) bei Verstoß gegen die Mieterordnung zwei Jahre von der Leistung der Wohnungsnebenkosten auszuschließen (LPA hat berichtet). Außerdem wird bei dieser Leistung die Berechnungsgrundlage Faktor der wirtschaftlichen Lage (FwL) von 2,22 auf 2,7 angehoben, um damit mehr Menschen zu ermöglichen, um den Beitrag anzusuchen. Auch beim "Beitrag zur angemessenen Entschädigung für Sachwalter" wird der FwL angehoben. Mit dem Beitrag werden Menschen, die kein oder nur ein sehr niedriges Einkommen erhalten und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter benötigen, unterstützt.

Eine weitere Änderung betrifft den Beitrag "Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe". Diese Leistung soll Menschen mit Behinderungen darin bestärken, selbstbestimmt und außerhalb der Ursprungsfamilie zu wohnen und ihren Alltag zu leben. Das Land unterstützt dabei bei der Deckung der Kosten für Begleitung und Assistenz. Durch eine breitere Auslegung der geltenden Bestimmungen wird die Möglichkeiten, den Beitrag zu erhalten, ausgedehnt: "Konkret heißt dies, dass man auch dann anspruchsberechtigt ist, wenn man in einer Wohnung lebt, die privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht zur Verfügung gestellt werden – bisher musste man eigenständig in einer Wohnung leben", führte Landesrätin Pamer aus.

Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen können auch die neu benannte Leistung "Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens" beanspruchen. Diese richtet sich an Einzelpersonen oder Familien, die bereits eine "sozialpädagogische Wohnbegleitung" in Anspruch nehmen. Damit gemeint ist, dass Fachkräfte der Sozialsprengel die betreuten Menschen im Alltag hin zu einem selbstständigen, autonomen Wohnen (und Leben) begleiten.

ck


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