News 2015
Landesverwaltung: Ab 1. April neues Smart-Working-Arbeitsmodell
Mit dem Ende des Covid-Notstands am 31. März endet der automatische Anspruch der Bediensteten auf Smart Working. Das Modell wird mit individuellen Vereinbarungen fortgesetzt.
Ab 1. April ändern sich für die Bediensteten des Landes Südtirol die rechtlichen Vorzeichen für das Smart-Working-Arbeitsmodell. Dies teilte der Generaldirektor des Landes Alexander Steiner kürzlich in einem Rundschreiben mit. Bestand in der Phase des am 31. März auf staatlicher Ebene auslaufenden Covid-Notstands ein automatischer Anspruch aller Bediensteten auf die Nutzung von Smart Working, muss künftig jede und jeder Bedienstete eine "individuelle Vereinbarung" mit der direkt vorgesetzten Führungskraft unterzeichnen.
In der Covid-Pandemie habe sich das Smart-Working-Modell bewährt, berichtet Generaldirektor Steiner: "Es war der Hauptschlüssel zur Aufrechterhaltung unserer Dienste." Auch arbeitsorganisatorische Vorteile für Bedienstete und Führungskräfte habe es gebracht. So ortet Steiner eine „höhere Motivation, bessere Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, einen Schub für die Digitalisierung und digitalen Kompetenzen, aber auch den schonenderen Umgang mit Ressourcen." Nun solle das Modell von einem "Behelfsinstrument zu einer echten Arbeitsform" werden.
Aufgabe der Führungskräfte
Die Führungskräfte bestimmen – auch auf Grundlage der Erfahrungen in den vergangenen zwei Jahren, welche Bediensteten in welchem Umfang Smart Working in Anspruch nehmen können. Sie müssen dabei auch die bestmögliche Erbringung der Dienstleistungen und maximale Arbeitseffizienz berücksichtigen. 100 Prozent der Arbeitszeit im Smart Working sollen dabei nur in außergewöhnlichen und gut begründeten Ausnahmenfällen genehmigt werden, beispielsweise aus gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
Die individuelle Vereinbarung kann eine befristete oder unbefristete Dauer haben. Sie beruht auf dem Erreichen vereinbarter Ziele und Leistungen, die je nach Diensterfordernissen auch in genauen Zeitvorgaben vereinbart werden. Smart Working ist ganz- oder halbtags möglich. In beiden Fällen reifen an diesem Tag keine Überstunden an und es besteht kein Anrecht auf Essensgutscheine. Das neue Smart-Working-Arbeitsmodell fußt auf der rechtlichen Grundlage des am 3. Dezember 2020 mit den Gewerkschaften unterzeichneten Bereichsübergreifenden Kollektivvertrags für den Dreijahreszeitraum 2019-2021.
Ein Drittel aller Arbeitsstunden in Smart Working erbracht
Die Einführung des Smart-Working-Modells in der Südtiroler Landesverwaltung jährt sich im März 2022 zum zweiten Mal. Mehr als 95 Prozent aller Bediensteten mit einem PC-Arbeitsplatz in der Landes- und Schulverwaltung haben in dieser Zeit diese Möglichkeit genutzt und rund ein Drittel (34%) aller erbrachten Arbeitsstunden in Smart Working geleistet. Die Intensität der Nutzung von Smart Working war – entsprechend dem epidemiologischen Verlauf – in den drei Pandemiewellen besonders hoch.
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gst