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Dienstleistungen und Lieferungen von besonderer Bedeutung – neue Unterscheidungen infolge der Neuerungen durch das GvD Nr. 209/2024
Es wird mitgeteilt, dass das GvD Nr. 209/2024 den Art. 32 des Anhangs II.14 zum Kodex in Bezug auf die Fälle geändert hat, in denen der Vertragsausführungsleiter eine andere Person als der EPV sein muss.
Nun werden sowohl alle Dienstleistungen und Lieferungen mit einem Betrag von über 500.000 €, als auch, unabhängig vom Betrag, die Lieferungen und Dienstleistungen, die besonders komplexe technologische Eingriffe erfordern, die Leistungen, die den Beitrag einer Vielzahl von Kompetenzen erfordern, die Eingriffe, die durch die Verwendung innovativer Komponenten oder Produktionsprozesse oder durch die Notwendigkeit hoher Leistungen in Bezug auf ihre Funktionalität gekennzeichnet sind, und die Leistungen, die aus Gründen der internen Organisation der Vergabestelle die Einbeziehung einer anderen Organisationseinheit als derjenigen, der die für die Vergabe zuständigen Personen angehören, erfordern, als von besonderer Bedeutung angesehen. Nur in Bezug auf die Dienstleistungen bleibt die Liste gemäß Abs. 2 des Art. 32 unverändert, deren Anerkennung als Dienstleistungen von besonderer Bedeutung nun fakultativ und nicht mehr obligatorisch ist.
Zur besseren Verständlichkeit ist der Gesetzestext mit den Änderungen beigefügt.
SV