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Berechnung der Arbeitskosten - Rechtsprechungshinweise
Es wird auf folgenden Rechtsgrundsatz hingewiesen, der aus dem Urteil des Staatsrates, Abt. V, Nr. 7815/2023, eingereicht am 18. August 2023, entnommen wurde: "Die verpflichtende Angabe der Arbeitskosten ist im Angebot nur für ständig im Auftrag beschäftigte Mitarbeiter erforderlich, da es sich um einen Kostenpunkt handelt, der in der Formulierung des Angebots für den spezifischen Auftrag unterschiedlich gestaltet werden kann; nicht jedoch für Fachkräfte, die indirekt beschäftigt sind und nur gelegentlich oder quer durch verschiedene Verträge arbeiten (z.B. der Dienstleiter), deren Kosten sich nicht dazu eignen, in Bezug auf das Angebot für den einzelnen Auftrag neu gestaltet zu werden" (vgl. Abs. 2.1 - im Recht).
Es wird daran erinnert, dass die Verpflichtung, die Arbeitskosten in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, nunmehr in Art. 41, Abs. 14 des G.v.D. 36/2023 vorgesehen ist und in folgenden Fällen Anwendung findet:
- Bauarbeiten;
- Dienstleistungen (mit Ausnahme von intellektuellen Dienstleistungen);
- Lieferungen mit Verlegung.
Für dieselben Fälle ist die Angabe des anwendbaren nationalen und territorialen Kollektivvertrags in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen (Art. 11, Abs. 1 des G.v.D. 36/2023).
Für Bauarbeiten können die Arbeitskosten unter Verwendung der Schätzungen des prozentualen Anteils der Arbeitskosten für allgemeine und spezialisierte Baukategorien berechnet werden, die jährlich von der Landesregierung genehmigt werden (s. zuletzt Beschluss Nr. 546 vom 27. Juni 2023 – AOV-News vom 29.06.2023). Für Dienstleistungen und Lieferungen wird die Berechnung der Arbeitskosten von der Vergabestelle durchgeführt.
Das Landesgesetz sieht vor, dass die Überprüfung der Arbeitskosten nur gegenüber dem Zuschlagsempfänger (Auftragnehmer, im Falle einer Direktvergabe ohne Konsultationen) durchgeführt wird und dass diese Überprüfung vor Vertragsabschluss erfolgt (Art. 27, Abs. 4-bis L.G. Nr. 16/2015 i.g.F.).
SV