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Direktzahlung des Unterauftragnehmers – Unterschiede zwischen der Gesetzeslage auf Landesebene und der gleichartigen Regelung auf staatlicher Ebene im Lichte der Veröffentlichung der Mitteilung des Präsidenten der nationalen Antikorruptio

Aufgrund der Veröffentlichung der Klarstellung der nationalen Antikorruptionsbehörde vom 25. November 2020 wird hier auf den nebensächlichen, aber entscheidenden Unterschied zwischen Art. 49, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 17. Dezember 2015 und Art. 105, Absatz 13, Buchst. a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50 hingewiesen. 

Es wird jener Teil des mit Beschluss der Landesregierung Nr. 236 vom 07/04/2020 genehmigten, hellblauen Leitfadens, der die Direktzahlung in Südtirol regelt, vollinhaltlich wiedergegeben: 

„Die Gesetzesbestimmung lässt erkennen, dass mangels spezifischer gegenteiliger Angabe seitens des Unterauftragnehmers von der regelentsprechenden Direktzahlung ausgegangen wird. Dennoch kann im Vertrag zur Erteilung eines Unterauftrags ausdrücklich vorgesehen werden, dass der Auftragnehmer die Zahlung des Unterauftragnehmers vornimmt. In diesem Fall ist es zulässig, dass der Unterauftragnehmer im Laufe des Verhältnisses – ohne ausdrückliche Annahme seitens des Auftragnehmers - auf die im Unterauftragsvertrag gewählte Zahlung seitens des Auftragnehmers verzichtet und für die direkte Zahlung seitens der Vergabestelle optiert, sofern der Verzicht vor der Ausstellung des entsprechenden Baufortschritts oder vor der Anzahlung erfolgt (zu verstehen als Baufortschritt oder Anzahlung, während der die Leistungen gemäß Vertrag zur Erteilung des Unterauftrags ausgeführt wurden). Wurde die Zahlung der Leistungen seitens des Auftragnehmers vorgesehen, kann der Unterauftragnehmer die direkte Zahlung seitens der Vergabestelle nach der Ausstellung des entsprechenden Baufortschritts oder nach der Anzahlung (zu verstehen ut supra) nur im Falle der nachgewiesenen Nichterfüllung seitens des Auftragnehmers beantragen. Zum Nachweis der Nichterfüllung braucht der Unterauftragnehmer nur die Rechnungen und den Auszug des Kontokorrents für öffentliche Aufträge beizulegen und zu erklären, dass der vorgesehene Betrag nicht ausgezahlt wurde. Die Vergabestelle muss dann auf jeden Fall dem Auftraggeber eine angemessene Frist gewähren, um die Erfüllung nachzuweisen. Wurde die vertragliche Nichterfüllung nachgewiesen, nimmt die Vergabestelle beim erstmöglichen Baufortschritt oder bei Anzahlung einen Abzug vor (natürlich abzüglich evtl. eingebrachter Vorauszahlungen, der Abzüge aus jedwedem Rechtstitel, der direkten und unmittelbaren Zahlungen der Unterauftragnehmer, welche für die Zahlung seitens der Vergabestelle optiert haben und welche die Leistung innerhalb des Baufortschritt oder der Akkontozahlung ausgeführt haben). Sollte es keine folgenden Baufortschritte oder Akkontozahlungen geben oder sollte der auszuzahlende Nettobetrag für den Auftragnehmer für die gänzliche Zahlung des dem Unterauftragnehmer geschuldeten Betrags nicht ausreichen, ist die Vergabestelle von jedweder Verpflichtung dem Unterauftragnehmer gegenüber befreit, der für die nicht überwiesenen Beträge ausschließlich vom Auftragnehmer schadlos gehalten wird.“ 

SV