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Angaben zu den zeitweiligen Aussetzungen und Aufschüben aufgrund des COVID-19-Virus
Aufgrund der erklärten Notfallsituation durch die schnelle Verbreitung des COVID-19-Virus wird den einzigen Verfahrensverantwortlichen (EVV) und den Bauleitern (BL) die Möglichkeit gegeben, wenn ausdrücklich von der anderen Vertragspartei beantragt, eine zeitweiligen Aussetzung der Arbeiten zu gewähren bzw., sollte dies im Interesse der Vertragsparteien angemessener erscheinen, eine einfachen Aufschub des ursprünglich gegebenen Vertragszeitraums.
Zur Unterstützung dessen wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen kritischen Bedingungen die Voraussetzungen laut Kodex der öffentlichen Verträge in puncto Aussetzung der Vertragsdurchführung erfüllen: Gemäß Art. 107 Abs. 1 bedarf es nur des Bestehens von „besonderen und unvorhersehbaren Umständen“, welche die fachgerechte Fortsetzung der Arbeiten unmöglich machen. Und gemäß Art. 107 Abs. 5 darf für einen Aufschub der Vertragsfrist dessen Ursache nicht materiell dem Ausführenden zugeschrieben werden können.
Bei Antrag auf Aussetzung (bzw. Aufschub) aufgrund z.B. der Schwierigkeiten bei der Versorgung mit den Rohstoffen, die für die Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind, werden obige Personen (EVV und BL) aufgefordert, eine angemessene Überprüfung der vom Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis und zur Begründung seines Antrags eingereichten Unterlagen vorzunehmen.
SV