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Anwendung des Art. 68-bis GVD 163/2006 - Mindestumweltstandards

Art. 68-bis des Gesetzbuches über Öffentliche Verträge (GVD 163/2006) wurde durch Art. 18 des Gesetzes vom 28.12.2015, Nr.221, (in Kraft seit 18.1.2016) eingeführt, welcher die Anwendung von Mindestumweltstandards für öffentliche Verträge vorsieht. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Übergangsbestimmung vorgesehen, weshalb die Vergabestellen Probleme mit der Anwendung der Bestimmung auf Projekte in fortgeschrittenem Planungsstadium ha­ben. Um dieses Problem für alle Südtiroler Vergabestellen zu lösen, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 8.3.2016 Nr. 270 eine Anwendungs­richtlinie verabschiedet.

 In dieser wird Folgendes entschieden:

a)     Die Bestimmung wird grundsätzlich auf neue Projekte angewendet, welche nach dem 2.2.2016 starten.

b)     Befindet sich ein Projekt in einer bereits fortgeschrittenen Phase, ent­scheidet der einzige Verfahrensverantwortliche, ob eine Berücksichti­gung der Mindestumweltstandards ohne finanziellen Mehraufwand möglich ist.

c)      Auf die vor dem 2.2.2016 genehmigten integrierten Ausschreibungen werden die Bestimmungen laut Art. 68-bis nur dann angewendet, wenn das Vorprojekt dies zulässt.

d)     Bei neuen Projekten, die vor dem 2.2.2016 begonnen, jedoch nach die­sem Datum genehmigt wurden, gibt der einzige Verfahrensverantwort­liche die entsprechende Begründung für die Nicht-Anwendung im Vergabevermerk an.

 

 

Der Direktor der AOV

Thomas Mathà

AW