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Inkrafttreten des Gesetzes Nr.221 vom 28.12.2015, veröffentlicht im staatlichem Amtsblatt “Gazzetta ufficiale” Nr. 13 vom 18.01.2016 "Disposizioni in materia ambientale per promuovere misure di green economy e per il contenimento de
Es wird mitgeteilt, dass am 02.02.2016 das Gesetz Nr. 221 vom 28.12.2015 “Disposizioni in materia ambientale per promuovere misure di green economy e per il contenimento dell’uso eccessivo di risorse naturali" in Kraft tritt.
Das Gesetz sieht wesentliche Änderungen im Kodex der Ausschreibungen in geltender Fassung vor, welche als Ziel die Förderung des nachhaltigen bzw. umweltorientierten Beschaffungswesens, sowie die Einführung in den Ausschreibungsunterlagen der im nationalen Aktionsplan für Green Public Procurement des Umweltministeriums festgestellten minimalen umweltfreundlichen Ausschreibungskriterien (sogenannte „criteri ambientali minimi“ http://www.minambiente.it/pagina/criteri-ambientali-minimi) hat.
Das Gesetz Nr. 221/15 sieht insbesondere folgendes vor:
-Änderung des Artikels 75 des Kodex (vorläufige Kaution): Im Bereich öffentliche Bau- Dienstleistungs- und Lieferaufträge kann der Betrag der vorläufigen Kaution, falls der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Nachhaltigkeitsregistrierungen besitzt, entsprechend reduziert werden;
-Änderung des Artikels 83 des Kodex (wirtschaftlich günstigstes Angebot): Die bis jetzt vorgesehenen Kriterien zur Bewertung des technischen Angebotes werden mittels neuer umweltfreundlicher Bewertungskriterien, wie z.B. die Lebenszykluskostenrechnung der Produkte oder die Ecolabel Bescheinigung, ergänzt;
-Weiterhin hat das Gesetz Nr.221/2015 nach Artikel 68 des Kodex einen neuen Artikel 68 bis eingefügt. Die Vergabestellen sind verpflichtet, die vom Umweltministerium im nationalen Aktionsplan für Green Public Procurement festgestellten umweltfreundlichen Ausschreibungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen einzufügen.
Im Anhang beigefügt, das staatliche Amtsblatt „Gazzetta Ufficiale“.
AW