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Kaution/Bürgschaft laut Art. 38 Abs. 2-bis 163/2006
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 90/2014, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 114/2014 ist dem Art. 38 des GvD Nr. 163/2006 der Abs. 2-bis hinzugefügt worden, welcher die Fälle für die Anwendung einer Geldstrafe durch die Vergabestelle im Zuge der Ausschreibung vorsieht. Im Hinblick darauf wird mitgeteilt, dass die Ausschreibungsbedingungen der EVS zur Deckung dieser Sanktion des vorher genannten Art. 38 Abs. 2-bis die Verwendung der vorläufigen Kaution (Kaution/Bürgschaft) in der Höhe von 2 % des Ausschreibungsbetrages vorsehen, laut Art. 75 GvD Nr. 163/2006. Somit schließt diese Kaution auch die Deckung der eventuellen Sanktion ein und muss nicht erhöht werden, nachdem Art. 75 nicht abgeändert worden ist. (in Kraft seit 25.06.2014)
AW