News

Mitteilung der Varianten in der Ausführungsphase an die A.N.A.C. (folgt auf die News vom 07.07.2014 und vom 02.09.2014)

Am 18. September 2014 wurden die Anweisungen der A.N.A.C. zur Anwendung des Art. 37 des GD vom 24 Juni 2014, Nr. 90, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 114/2014, veröffentlicht:

1. Dokumentation welche einzureichen ist:

a.) Varianteprojekt: insbesondere muss das Varianteprojekt folgende Dokumente enthalten:

- die vergleichende Kostenaufstellung, als vergleichende Kosten -und Massenberechung

- den Unterwerfungsakt oder Zusatzvertrag

- die Niederschriften bezüglich der vereinbarten neuen Preise, falls zutreffend

- den Bericht des Bauleiters laut Art. 161 Abs. 3 DPR 207/2010

sowie alle anderen Dokumente welche notwendig sind, um den Inhalt und das Ausmaß der Änderungen am Projekt nachzuvollziehen.

b.) Ausführungsprojekt

c.) Akt der Validierung (bezogen auf das Ausführungsprojekt)

d.) Bericht des Verfahrensverantwortlichen, dieser muss die Mindestangaben laut Art. 161, Abs. 7 und 8 DPR 207/2010 enthalten

e.) Akt über die Genehmigung der Variante

Die gesamte Dokumentation muss auf digitalem Datenträger (CD) beim Protokollamt der A.N.A.C. eingereicht werden.

 

2. Koordination mit den vorherigen Mitteilungspflichten an die Beobachtungsstelle:

Vergaben über der EU-Schwelle, Art. 37 Abs. 1 Ges. 114/2014:

a. Im Falle von Varianten mit den Charakteristiken laut Abs. 1 des Art. 37 Ges. Nr. 114/2014 (mit einem Betrag über 10% des Vertragspreises, bezüglich Vergaben mit einem Betrag über der EU-Schwelle) müssen die zusammenfassenden Daten weiterhin an die Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge übermittelt werden, gleichermaßen wie es bisher üblich war und unter Beachtung der Mitteilungen des Präsidenten der ehemaligen Aufsichtsbehörde (AVCP) vom 4. April 2008, vom 14. Dezember 2010 und vom 22. Oktober 2013.

b. im Bezug auf Vergaben über der EU-Schwelle, für Varianten welche nicht der Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Ges. Nr. 114/2014 unterworfen sind, da ihr Betrag unter 10% des Vertragspreises liegt, gelten die Mitteilungspflichten an die Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge unter Einhaltung der obengenannten Mitteilungen der ehemaligen Aufsichtsbehörde (AVCP);

c. Für Typologien von Varianten, welche nicht im Art. 37 Abs. 1 Ges. Nr. 114/2014 erfasst sind (Varianten laut Art. 132, Abs. 1, Buchstaben a.), e.) und Abs. 3, zweiter Abschnitt, sowie laut Art. 205 des Gesetzbuches der öffentlichen Verträge) müssen die zusammengefassten Daten weiterhin an die Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge gemeldet werden, gleichermaßen wie es bis jetzt der Fall war und unter Einhaltung der oben genannten Mitteilungen der ehemaligen Aufsichtsbehörde;

Vergaben unter der EU-Schwelle, Art. 37 Abs. 2 Ges. 114/2014:

d. um die derzeitige fehlende Abstimmung mit den Mitteilungen der ehemaligen Aufsichtsbehörde (AVCP) vom 4. April 2008 und den folgenden zu beheben wird bezüglich der Einhaltung der von Abs. 2 des Art. 37 vom Ges. 114/2014 vorgeschriebenen Pflichten folgendes präzisiert:

- Die Mitteilungspflicht der Daten der Varianten an die Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge gilt durch das Ausfüllen der Formblätter der Varianten im Informationssystem im Rahmen und mit den Modalitäten laut Art. 7 Abs. 8 des Gesetzbuches für öffentliche Verträge und der Mitteilungen der ehemaligen Aufsichtsbehörde (AVCP) vom 4. April 2008 und folgende als erfüllt,;

- Unverändert bleibt die Mindestschwelle, welche in der Mitteilung der ehemaligen Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2014 festgelegt wurde, in Folge derer jene Varianten mitzuteilen sind, die sich auf Vergaben über 40.000 Euro beziehen. Aufrecht erhalten bleibt außerdem die Aufteilung der Kompetenzen, welche in den vorhergehenden Mitteilungen der ehemaligen AVCP bezüglich der Übermittlung der Daten an die Beobachtungsstelle festgelegt wurden.

- Der in den vorhergehenden Mitteilungen der ehemaligen AVCP angegebene Zeitraum von 60 Tagen für die Übermittlung der Daten der Varianten ist jetzt auf 30 Tage reduziert worden und zwar in Übereinstimmung mit Art. 37 Ges. Nr. 114/2014.

 

3. Anwendungsbereich der verpflichtenden Mitteilung im Sinne des Art. 37, Abs. 1, Ges. 114/2014.

Um eine Vervollständigung und mehr Effizienz der Tätigkeit der Aufsicht unter Anwendung des Art. 6, Abs. 9 des Gesetzbuches der öffentlichen Verträge zu erreichen, müssen die Vergabestellen ohnehin die Dokumentation laut Art. 37 Abs. 1 Ges. 114/2014 an die ANAC- Aufsicht über die öffentlichen Verträge übermitteln, falls die vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen (Ausschreibungsbetrag über der EU-Schwelle; Betrag der Variante über 10% des Vertragspreises) zutreffen:

a. Falls die Überschreitung von 10% auf das Vorhandensein von verschiedenen Typologien von Varianten zurückzuführen ist, wenn wenigstens eine davon auf den ersten Absatz des Art. 37 Gesetz Nr. 114/2014 (z. B., laut Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 132, Abs. 3 zweiter Abschnitt, oder, ex Art. 132, Abs. 1 Buchstabe c und Art. 205 des Gesetzbuches der öffentlichen Verträge) zurückzuführen ist;

b. Bei gemischten Verträgen mit überwiegend Dienstleistungen oder Lieferungen, im Ausmaß in dem die Variante die Ausführung von Arbeiten betrift und deren Betrag die EU-Schwelle übersteigt;

c. Für Varianten in den besonderen Sektoren oder bezüglich der Eingriffe bei Notständen, welche der Derogation unterworfen sind.

d. Für mehrfache Varianten bezüglich eines Auftrages, falls deren Gesamtbetrag 10 % des Vertragspreises übersteigt; In diesem Fall läuft die Frist von 30 Tagen ab der Genehmigung der Variante, welche zum Übersteigen der Schwelle von 10% führt.

 

4. Für die Mitteilung der Dokumentation der Varianten an die ANAC kompetentes Organ.

Das für die Übermittlung der Varianten an die ANAC in den vom Gesetz und von dieser Mitteilung vorgesehenen Fällen zuständige Organ ist der Verfahrensverantwortliche, welcher im Sinne des Art. 6, Abs. 11 des Gesetzbuches haftet. Insbesondere ist die fehlende oder teilweise Erfüllung der Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Dokumentation der Bestrafung mit einem Betrag von bis zu Euro 25.822 unterworfen. Bei Übermittlung von unwahren Dokumenten oder Informationen (insbesondere im Hinblick auf den Bericht des Verfahrensverantwortlichen) ist eine Geldstrafe von bis zu 51.545 Euro möglich.

Der vorliegende Akt ändert die Mitteilung des Präsidenten der ehemaligen AVCP vom 4. April 2008 hinsichtlich der Fristen für die Übermittlung der Formblätter für die Varianten und somit beträgt sie nicht mehr sechzig Tage, sondern dreißig Tage und außerdem wird die Mitteilung des Präsidenten der ANAC vom 16. Juli 2014 aktualisiert und ersetzt, bzw. außer Kraft gesetzt.

 

Es wird darauf verwiesen, dass die deutsche Fassung eine nicht authentische Übersetzung darstellt und folglich ausschließlich die italienische Originalfassung bindend ist.

 

 

AW