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Begründungspflicht bei Nicht-Aufteilung in Lose
Um den Zugang von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu fördern, müssen die öffentlichen Auftraggeber bekanntlich die Aufträge - soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll - in funktionelle Lose aufteilen.
Der Art. 26-bis, Abs. 1 des in Gesetz umgewandelten G.D. Nr. 69/2013 "Konjunkturdekret" führt für alle Fälle, in denen keine Aufteilung in funktionelle Lose erfolgt, eine Begründungspflicht ein. Die technisch-wirtschaftlichen Gründe für die Nichtaufteilung sind im Entscheid zur Ausschreibung projektspezifisch anzuführen.
Die Aufsichtsbehörde für öffentliche Bau- Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AVCP) wacht im Sinne des Art. 26-bis, Abs. 2 nicht nur über die Einhaltung der Grundsätze der Korrektheit und Transparenz der Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers, sondern auch über den Schutz der Kleinst-, Klein- u. Mittelbetriebe durch Aufteilung in funktionelle Lose.
Die Vorschrift gilt seit dem 21.08.2013, 1. Tag nach Veröffentlichung des Umwandlungsgestzes 98/2013.
MM