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Aufteilung in Lose
Die Entscheidung, in Lose und Gewerke aufzuteilen, obliegt der ausschreibenden Körperschaft.
Um den Zugang von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu öffentlichen Bauaufträgen zu erleichtern, hat die ausschreibenden Körperschaft über eine Aufteilung in Baulose oder nach Gewerken von Fall zu Fall zu entscheiden und zu begründen, dass dies im wirtschaftlich-technischen Zusammenhang vorteilhaft für die Vergabestelle ist.
Siehe Ergebnisprotokoll der Sitzung des Lenkungsbeirats der AOV, aus dem wie folgt hervorgeht: Aus dem Gemeinschaftsrecht erwächst der Vergabestelle die Möglichkeit, 20 Prozent des Gesamtbetrages eines Bauvorhabens mittels vereinfachten Verfahren im Sinne und innerhalb der Grenzen des Art. 29, Abs. 7 GvD 163/2006 zu vergeben während für die restlichen 80 Prozent die Regelung bezogen auf den Gesamtwert anzuwenden ist. Auf diese Weise erhöhen sich die Chancen für die Kleinst- kleinen- und mittleren Unternehmen an den Vergabeverfahren teilzunehmen und ergeben sich Vorteile für die örtlichen Verwaltungen hinsichtlich Qualität und Zeitplan.
MM